Sobald Sie auf den Auslöser drücken, haben Sie Rechte an Ihrem Foto. Ohne Formular, ohne Gebühr und ohne ©-Zeichen. Hier erfahren Sie, was diese Rechte umfassen, wie lange sie gelten und was Sie bei einer Verletzung verlangen können.
Automatischer Schutz ohne Formalitäten
Nach der Berner Übereinkunft, der 181 Staaten angehören, und dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) entsteht der Schutz mit der Schöpfung. Ein Foto ist ab seiner Entstehung geschützt, ob veröffentlicht oder nicht, mit oder ohne ©-Zeichen. Ein Register für Urheberrechte gibt es in Deutschland nicht.
Eine wichtige Ausnahme in der Praxis: In den USA muss ein Foto beim Copyright Office registriert sein, bevor man vor US-Gerichten klagen kann.
Lichtbildwerk und einfaches Lichtbild
Das UrhG kennt zwei Schutzstufen:
- Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): ein Foto mit persönlicher geistiger Schöpfung, also eigenen gestalterischen Entscheidungen (Ausschnitt, Perspektive, Licht, Moment, Komposition, Bearbeitung). Geschützt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
- Lichtbild (§ 72): jedes andere Foto, auch ohne künstlerischen Anspruch, etwa ein einfaches Produkt- oder Schnappschussfoto. Der Lichtbildner hat dieselben Verwertungsrechte, für 50 Jahre ab Erscheinen bzw. Herstellung.
In der Praxis ist damit praktisch jedes Foto in Deutschland gegen unerlaubtes Kopieren geschützt.
Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte
Das Urheberrecht gibt Ihnen zwei Arten von Rechten:
- Verwertungsrechte (§§ 15 ff.): Nur Sie entscheiden, wer Ihr Foto vervielfältigen, veröffentlichen, drucken, bearbeiten oder öffentlich zugänglich machen darf, und zu welchen Bedingungen. Sie können Nutzungsrechte einräumen.
- Urheberpersönlichkeitsrecht: insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13), also auf Namensnennung, und das Recht, Entstellungen zu verbieten (§ 14). Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland nicht übertragbar.
Was andere ohne Ihre Erlaubnis nicht dürfen
Ohne Lizenz darf niemand Ihr Foto auf einer Website, in einem Onlineshop, kommerziell in sozialen Netzwerken, im Druck oder in der Werbung verwenden. Eine Namensnennung ersetzt die Erlaubnis nicht. Die Schranken sind eng und abschließend geregelt: Zitat, Berichterstattung über Tagesereignisse, Karikatur und Parodie, Privatkopie, Unterricht und Forschung.
Folgen einer Verletzung
Nach § 97 UrhG kann der Rechteinhaber Unterlassung und, bei Verschulden, Schadensersatz verlangen. Für den Schaden gibt es drei Berechnungsarten:
| Methode | Inhalt |
|---|---|
| Lizenzanalogie | Die Lizenzgebühr, die vernünftige Parteien vereinbart hätten; in der Praxis die häufigste Methode |
| Verletzergewinn | Der Gewinn, den der Verletzer mit dem Foto erzielt hat |
| Konkreter Schaden | Der Ihnen tatsächlich entstandene Schaden, etwa entgangene Aufträge |
Hinzu kommen oft ein Zuschlag für die fehlende Urhebernennung und die Erstattung der Anwaltskosten einer berechtigten Abmahnung (§ 97a). Gewerbsmäßige Verletzungen können außerdem strafbar sein (§§ 106 ff.).
Urheberrecht ist nicht das Recht am eigenen Bild
Das Urheberrecht schützt den Fotografen. Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) schützt die abgebildeten Personen. Eine Website, die Ihr Porträt eines Models nutzt, verletzt Ihr Urheberrecht; sie kann zusätzlich die Rechte des Models verletzen, die dieses selbst geltend machen kann. Umgekehrt erlaubt Ihnen Ihr Urheberrecht allein nicht, das Bildnis einer Person ohne deren Einwilligung kommerziell zu verwerten.
Häufige Fragen
Muss ich ein © auf meine Fotos setzen, damit sie geschützt sind?
Nein. Das ©-Zeichen ist in den Staaten der Berner Übereinkunft nicht vorgeschrieben. Es schreckt vom Kopieren ab und zeigt, wer der Urheber ist.
Darf man ein auf Instagram gepostetes Foto frei verwenden?
Nein. Ein Foto in einem sozialen Netzwerk zu posten, macht es nicht gemeinfrei. Die Nutzungsbedingungen geben der Plattform eine Lizenz, nicht anderen Nutzern oder fremden Websites.
Wie lange ist ein Foto urheberrechtlich geschützt?
Ein Lichtbildwerk bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ein einfaches Lichtbild 50 Jahre ab Erscheinen bzw. ab Herstellung, wenn es nicht veröffentlicht wurde.
Reicht es, den Fotografen zu nennen, um ein Foto zu nutzen?
Nein. Die Namensnennung ist Pflicht, ersetzt aber nicht die Erlaubnis des Urhebers, die kostenlos oder kostenpflichtig sein kann.